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   BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56   

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BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56 (https://dejure.org/1958,758)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1958 - III C 174.56 (https://dejure.org/1958,758)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1958 - III C 174.56 (https://dejure.org/1958,758)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.11.1953 - IV A 119.53
    Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56
    Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 - für das Soforthilferecht ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für den Lastenausgleich, Danach ist eine auch über einen längeren Zeitpunkt als ein Jahr sich erstreckende Erwerbsunfähigkeit nicht als dauernd im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG anzusehen, wenn sie nach der Natur des Leidens in voraussehbarer Zeit behoben oder wesentlich gebessert sein wird.

    In seinemUrteil vom 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 - hat sich der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aber bereits dazu bekannt, daß auch eine Erwerbsunfähigkeit, die sich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstreckt, dann nicht als dauernd anzusprechen ist, wenn von vornherein mit ihrer Behebung oder Besserung zu rechnen ist.

  • BVerwG, 21.01.1955 - IV B 57.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit schon gesprochen werden könne, wenn diese, voraussichtlich für mindestens ein Jahr anzunehmen sei (vgl.Entscheidungen vom 17. Dezember 1954 - BVerwG IV B 48.54 - undvom 21. Januar 1955 - BVerwG IV B 57.54 -).
  • BVerwG, 27.09.1957 - IV C 332.56

    Feststellung der dauernden Erwerbsfähigkeit - LAG § 265

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56
    Das hat gleichfalls der IV. Senat in seinerUrteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 - entschieden, indem er ausgesprochen hat, daß die Zeitspanne von mindestens einem Jahr auch der Feststellung zugrunde gelegt werden müsse, ob die Erwerbsfähigkeit wiedererlangt worden ist.
  • BVerwG, 31.01.1957 - III B 192.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56
    Der erkennende Senat hat jedoch in seinemBeschluß vom 31. Januar 1957 - BVerwG III B 192.55 - (ZLA 1957 S. 121, RLA 1957 S. 140) ausgeführt, daß in § 265 Abs. 1 LAG kein wesentlicher Unterschied zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes zu finden sei.
  • BVerwG, 17.12.1954 - IV B 48.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit schon gesprochen werden könne, wenn diese, voraussichtlich für mindestens ein Jahr anzunehmen sei (vgl.Entscheidungen vom 17. Dezember 1954 - BVerwG IV B 48.54 - undvom 21. Januar 1955 - BVerwG IV B 57.54 -).
  • BVerwG, 17.11.1961 - IV C 85.60

    Bestehen eines selbständigen Antragsrechts des Ehegatten für den Bezug von

    Eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als einem Jahr genügt allerdings dann nicht, wenn feststeht, daß sie in voraussehbarer Zeit behoben sein wird (vgl. Urteil vom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 174.56 -).
  • BVerwG, 23.10.1978 - 5 B 66.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anordnung des Ruhens von

    - In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 1958 - BVerwG 3 C 174.56 - RLA 1958, 303) konnte deshalb das Verwaltungsgericht zu Recht folgern, daß eine Erwerbsunfähigkeit von dieser Art nach dem Sinn des Gesetzes auch dann nicht als dauernd angesehen werden könne, wenn sie länger als ein Jahr dauere.
  • BVerwG, 04.10.1965 - IV C 167.64

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar eine auch über einen längeren Zeitpunkt als ein Jahr sich erstreckende Erwerbsunfähigkeit nicht als dauernd im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG anzusehen, wenn sie nach der Natur des Leidens in voraussehbarer Zeit behoben oder wesentlich gebessert sein wird (BVerwG III C 174.56 in ZLA 1958, 205).
  • BVerwG, 26.01.1962 - IV C 4.61

    Antrag auf Kriegsschadenrente - Zugehörigkeit der Tochter zum elterlichen

    Die Rechtsprechung hat sich hierzu auf den Standpunkt gestellt, daß eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn sie voraussichtlich jedenfalls für ein Jahr besteht und in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann (BVerwG III B 192.55 in ZLA 1957, 121; BVerwG IV C 332.56 in ZLA 1958, 39; BVerwG III C 174.56 in ZLA 1958, 205), wobei der Zeitraum von einem Jahr für die Auslegung von § 265 LAG zugunsten des Geschädigten angenommen worden ist.
  • BVerwG, 21.04.1966 - VIII C 113.64

    Rechtsmittel

    Ein Wohnsitzverlust ist aber keine Vertreibung im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG, wenn dieser nur mit den Ursachen des zweiten Weltkrieges, aber noch nicht mit Kriegsereignissen selbst im Zusammenhang gestanden hat (vgl. das zu § 11 LAG ergangeneUrteil vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 -, Buchholz BVerwG 427.3, § 11 Nr. 16 = ZLA 1958 S. 205).
  • BVerwG, 27.10.1964 - IV B 120.64

    Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits geklärt, daß eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG dann angenommen werden kann, wenn mit einer Dauer von mindestens einem Jahr zu rechnen ist(Beschluß vom 31. Januar 1957 - III B 192.55 - in RLA 1957, S. 140 = NJW 1957, S. 803), daß aber selbst eine länger als ein Jahr dauernde Erwerbsunfähigkeit dann nicht als "dauernd" anzusehen ist, wenn sie nach der Natur des Leidens in voraussehbarer Zeit behoben oder gebessert sein wird (Urteil vom 13. Februar 1958 - III C 174.56 - in RLA 1958, S. 303).
  • BVerwG, 03.07.1959 - IV B 217.58

    Rechtsmittel

    Wenn das Landesverwaltungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), zu dem Ergebnis gelangte, daß der Kläger am 31. August 1953 nicht dauernd außerstande war, durch Arbeit die gesetzliche Lohnhälfte zu erwerben, so ist das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl.Entscheidungen vom 17. Dezember 1954 - BVerwG IV B 48.54 -, vom 21. Januar 1955 - BVerwG IV B 57.54 - undvom 10. Januar 1958 - BVerwG III C 174.56 -).
  • BVerwG, 01.06.1959 - IV C 82.59

    Rechtsgrundlagen zur Gewährung einer Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Andererseits ist die Dauer der Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem Jahr nicht schlechthin maßgeblich; auch eine tatsächlich länger dauernde Erwerbsunfähigkeit, deren Behebung aber nach der Natur des Leidens in voraussehbarer Zeit offensichtlich zu erwarten ist, kann nach dem Sinn des Gesetzes nicht als dauernd angesehen werden (vgl. Urteil vom 13. Februar 1958 - BVerw.G III C 174.56 -).
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